Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss bei Arbeitslosigkeit weiterhin vorgelegt werden

 

Arbeitgeber sind ab Anfang Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.

 

 

Für Bürgergeldberechtigte gilt diese Neuerung ab dem 1. Januar 2023 allerdings nicht. Sie müssen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit vorlegen.

 

 

Die Bundesagentur für Arbeit weist Bürgergeldberechtigte darauf hin, die AUB aktiv bei ihrem Arzt einzufordern

 

 

Die Vorlage einer AUB ist für Bürgergeldberechtigte wichtig, damit sie weiterhin Leistungen erhalten können. Auch Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen müssen eine AUB im Krankheitsfalle weiterhin ihrer Agentur für Arbeit, ihrem Jobcenter bzw. dem Maßnahme- oder Bildungsträger vorlegen.

 

 

Bürgergeldberechtigte können auch auf digitalem Weg ihre AUB einreichen. Über www.jobcenter.digital lassen sich über die sogenannten Veränderungsmitteilungen Arbeitsunfähigkeiten bequem anzeigen und hochladen. 

Service-Center 02251 / 77 60 - 0

 

Montag bis Donnerstag

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Servicetelefon für Menschen mit Hörbeeinträchtigung

 

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