Leistungen für Unterkunft und Heizung

 

Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen zu den Leistungen für die Bezahlung von Unterkunfts- und Heizkosten.

 

Die Leistungen für Unterkunft und Heizung sind Bestandteile des Bürgergeldes. Wenn die Kosten dafür angemessene Beiträge nicht übersteigen, können sie vom Jobcenter übernommen werden. Der Kreis Euskirchen hat dafür Richtwerte, sogenannte Angemessenheitsgrenzen, festgelegt. Danach wird beurteilt, ob die Miete und die kalten Betriebskosten (Müllentsorgung, Wasser, etc.) für eine Wohnung angemessen sind. Die Angemessenheitsgrenzen richten sich nach der Anzahl der Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

 

Unseren Mietkostenrechner finden Sie hier: 

 

Mietkostenrechner


Wenn Sie in einer Wohnung leben, deren Kosten die aktuellen Mietobergrenzen übersteigen, können die tatsächlichen Kosten für einen begrenzten Zeitraum (Karrenzzeit) übernommen werden. Diesen vereinbaren wir mit Ihnen unter Beachtung Ihrer persönlichen Situation. In dem vereinbarten Zeitraum haben Sie die Gelegenheit, Ihre Kosten auf den angemessenen Mietpreis zu senken, zum Beispiel durch einen Wohnungswechsel oder eine Untervermietung, falls zulässig.

 

 

Bewerben Sie sich regelmäßig auf geeignete Wohnungsangebote. Diese finden Sie in Tageszeitungen, Anzeigenblättern oder auf Internetportalen. Sammeln Sie darüber Belege sowie nachvollziehbaren Schriftverkehr (z.B. E-Mails) und Notizen. Gleiches gilt, wenn Sie Ihre Wohnung untervermieten wollen. 

 

Wenn nicht erkennbar ist, dass Sie sich um eine Kostensenkung bemühen, übernimmt das Jobcenter nach Ablauf der vereinbarten Frist nur noch den angemessenen Betrag. Im Einzelfall kann von einer Senkung der Mietkosten abgesehen werden: zum Beispiel, wenn bereits ein Arbeitsvertrag vorliegt und das Ende des Leistungsbezuges kurz bevorsteht oder wenn ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen zunächst nicht möglich ist.

Für viele Wohnungen wird ein Wohnberechtigungsschein (WBS) verlangt. Mit diesem Schein können Sie nachweisen, dass Sie berechtigt sind, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung zu beziehen. Diesen Wohnungsberechtigungsschein können Sie beim Wohnungsamt Ihrer Gemeinde/Stadt beantragen. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Bitte beachten Sie dringend: Wenn Sie während des Leistungsbezuges einen Umzug planen, teilen Sie den Wohnungswechsel bitte rechtzeitig dem Jobcenter EU-aktiv mit. Lassen Sie sich eine schriftliche Zustimmung des Jobcenters EU-aktiv ausstellen, dass die Kosten übernommen werden, bevor Sie den neuen Mietvertrag unterschreiben. Das Jobcenter EU-aktiv kann Ihnen nicht verbieten, umzuziehen. Das bedeutet aber nicht, dass in jedem Fall und für alles Kosten übernommen werden. Wenn Sie ohne Absprache mit dem Jobcenter EU-aktiv umziehen und dann Teile Ihres Regelbedarfs für Wohnungskosten aufwenden müssen, kann dies zu finanziellen Problemen führen.

 

Wenn Sie Ihren Umzug nicht vorher mit dem Jobcenter EU-aktiv absprechen, kann es auch passieren, dass weitere Kosten (z.B. Kaution, Mietkosten für Umzugswagen, etc.) nicht übernommen werden und eine gegebenenfalls höhere Miete abgelehnt wird.

 

Einem Umzug, der mit Kosten verbunden ist, stimmt das Jobcenter EU-aktiv dann zu, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (wenn z.B. bei Familienzuwachs eine größere Wohnung gebraucht wird) und die Miete für die neue Wohnung angemessen ist.

Wenn Sie innerhalb des Kreises Euskirchen umziehen möchten, benötigen Sie einen wichtigen Grund und ein Mietangebot, das für den Kreis Euskirchen angemessen ist.

Bitte kontaktieren Sie unbedingt vor Unterschrift des neuen Mietvertrages das Jobcenter EU-aktiv, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Holen Sie sich vor der Anmietung einer Wohnung im Kreis Euskirchen das Einverständnis des Jobcenters EU-aktiv ein, wenn Sie aus einer anderen Stadt oder Gemeinde in den Kreis Euskirchen umziehen möchten und an Ihrem bisherigen Wohnort bereits Bürgergeld erhalten haben. So vermeiden Sie finanzielle Nachteile.

 

Bei einem Zuzug in den Kreis Euskirchen werden nur die angemessenen Kosten für die Unterkunft übernommen.

Damit das Jobcenter EU-aktiv der Anmietung einer Wohnung zustimmen kann, benötigen wir folgende Informationen:

 

  • Anschrift der neuen Wohnung
  • Größe der Wohnung
  • Höhe der Kaltmiete und der Betriebskostenvorauszahlung
  • Höhe der Heizkosten
  • Mit wie vielen Personen die Wohnung bezogen wird

 

Sie erhalten dann eine Bescheinigung, ob die Wohnung, die Sie im Kreis Euskirchen anmieten möchten, den hier geltenden Regelungen entspricht.

 

Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können anerkannt und übernommen werden, wenn das Jobcenter an Ihrem alten Wohnort dies zugesichert hat. Die Kosten werden dann vom vorherigen Leistungsträger übernommen.

Die Mietkaution kann als Bedarf anerkannt und als rückzahlbares Darlehen (geliehene Geldsumme) gewährt werden. Sie müssen sich dies aber vom Jobcenter EU-aktiv zusichern zu lassen, da bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um ein Darlehen zu erhalten.

 

Voraussetzungen für die Übernahme der Kaution als Darlehen:

 

  • Das zuständige Jobcenter am neuen Wohnort (hier Jobcenter EU-aktiv) hat das Darlehen vor Unterzeichnung des Mietvertrags zugesichert.
  • Die geforderte Kautionshöhe entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.
  • Der Preis der angemieteten Wohnung ist angemessen.

 

Sie beginnen mit der Rückzahlung des Darlehens an das Jobcenter EU-aktiv ab dem Folgemonat nach Auszahlung des Darlehens. Die monatlichen Raten betragen 10 Prozent Ihres Regelbedarfs und werden jeden Monat automatisch von Ihrem Regelbedarf abgezogen.

Wenn Sie Ihre Stromkosten eine gewisse Zeit lang nicht bezahlen, kann Ihr Stromanbieter eine Strom-/Energiesperre verhängen. Das heißt, Sie haben keinen Strom mehr in Ihrer Wohnung. Bitte wenden Sie sich deshalb frühzeitig an Ihren Energie- /Stromversorger, wenn Sie die Stromkosten nicht mehr bezahlen können. Je früher Sie sich dort melden, umso eher kann eine Lösung gefunden werden, zum Beispiel durch die Vereinbarung von Ratenzahlungen. Eine Strom-/Energiesperre zu verhindern, ist leichter als einen gesperrten Anschluss wieder freizuschalten. Außerdem fallen bei einer Sperre weitere Kosten an, denn sowohl die Sperrung selbst als auch die Entsperrung kosten Geld.

 

 

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Am Ende des Jahres erhalten Mieter häufig eine Nachzahlungsforderung von ihrem Stromanbieter. Die Übernahme von solchen Stromnachforderungen durch das Jobcenter EU-aktiv ist gesetzlich nicht möglich, da der Lebensunterhalt durch die Regelleistung sichergestellt werden soll. Diese Regelleistung umfasst auch die Stromkosten. Es gibt nur sehr wenige, mietvertraglich bedingte Ausnahmen, die eine Übernahme von Stromschulden durch das Jobcenter EU-aktiv unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen.

Wenn Ihr Energieversorger eine Nachzahlung für Heizkosten verlangt, können diese gegebenenfalls durch das Jobcenter EU-aktiv in angemessenem Umfang übernommen werden.

 

Haben Sie hierzu Fragen? Melden Sie sich gerne bei uns.