Wichtiger Hinweis
Bitte beachten Sie, dass Sie über dieses Formular keinen Widerspruch erheben können, da der Widerspruch an eine bestimmte vom Gesetzgeber vorgegebene Form gebunden ist. Nach § 84 Absatz 1 Satz 1 SGG (Sozialgerichtsgesetz) ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist,
- schriftlich (mit eigenhändiger Unterschrift),
- in elektronischer Form (eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend) nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch,
- schriftformersetzend nach § 36a Absatz 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder
- zur Niederschrift
bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat
Das Kontaktformular erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Daher muss ein Widerspruch, den Sie über das Kontaktformular einreichen, als unzulässig zurückgewiesen werden.
Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass die Kommunikation über das Internet derzeit noch unsicher ist. E-Mails können auf dem Übertragungsweg gelesen oder durch Unbefugte geändert bzw. gelöscht werden.
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