Bitte beachten Sie, dass Sie über dieses Formular keinen Widerspruch erheben können, da der Widerspruch an eine bestimmte vom Gesetzgeber vorgegebene Form gebunden ist. Nach § 84 Absatz 1 Satz 1 SGG (Sozialgerichtsgesetz) ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist,
bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat
Das Kontaktformular erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Daher muss ein Widerspruch, den Sie über das Kontaktformular einreichen, als unzulässig zurückgewiesen werden.
Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass die Kommunikation über das Internet derzeit noch unsicher ist. E-Mails können auf dem Übertragungsweg gelesen oder durch Unbefugte geändert bzw. gelöscht werden.Weitere Hinweise zum Thema Datenschutz sowie die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten finden Sie hier.
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