Mit dem „Starke-Familien-Gesetz“, das seit dem 01.08.2019 in Kraft ist, gibt es Änderungen beim Bildungs- und Teilhabepaket für Kinder und Jugendliche, die nicht nur finanziell entlasten, sondern auch mit weniger Bürokratieaufwand verbunden sind.
Kein Antrag mehr
Seit dem 01.08.2019 müssen Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket nicht mehr extra beantragt werden. Es reicht ein
Nachweis, welche Kosten im laufenden Bewilligungszeitraum entstehen.
Mehr Geld für Bildung
Mit insgesamt 150,- Euro statt bisher 100,- Euro gibt es mehr Geld für das Schulbedarfspaket. Der Betrag von 150,- Euro teilt sich wie folgt auf:
• zum 01.08. bekommt jedes Kind/ jeder Jugendliche jährlich 100,- Euro,
• zum 01.02. dann noch einmal jährlich 50,- Euro.
Wichtig: Kinder und Jugendliche im Alter bis 15 Jahre bekommen die Zahlung automatisch. Für Jugendliche ab dem 15. Lebensjahr muss eine aktuelle Schulbescheinigung vorliegen.
Das Bildungs- und Teilhabepaket umfasst sechs Anspruchskomponenten:
Mittagsverpflegung
Für Kinder bzw. Jugendliche unter 25 Jahren die ein Mittagessen in der Kindertageseinrichtung/-Pflege bzw. Schule erhalten, können die Kosten bei Vorlage eines Nachweises übernommen werden.
Ausflüge / Fahrten Kindergarten (eintägig) / Klassenfahrten (eintägig/mehrtätig)
Für alle anspruchsberechtigten Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, sowie für alle anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren werden die tatsächlichen Kosten für
eintägige Ausflüge und für mehrtägige (Klassen-)Fahrten übernommen.
Bitte beachten Sie:
Sollten Sie noch in Vorleistung gegangen sein, erfolgt gem. § 28 Abs. 2 SGB II i.V. mit § 29 Abs. 1 SGB II im Regelfall die Direktzahlung an den Anbieter (Kindertageseinrichtung/Schule).
Lernförderung (Nachhilfe)
Für den Fall, dass Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren die nach den schulrechtlichen Bestimmungen wesentlichen Lernziele (das sind Versetzung und Schulabschluss) voraussichtlich nicht
erreichen und schulisch organisierte Förderangebote für eine Verbesserung nicht ausreichen, können sie eine geeignete außerschulische Lernförderung zur Erreichung des Klassenzieles bzw. eines
Schulabschlusses erhalten. Die tatsächlichen Kosten werden übernommen, soweit sie angemessen sind.
Unter bestimmten Voraussetzung ist eine Lernförderung aber auch möglich, wenn die Versetzung in das nächste Schuljahr nicht gefährdet ist.
Weitere Informationen zum Starke-Familien-Gesetz finden Sie beim Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend