Fachliche Weisungen AGH
Die wichtigsten Weisungen der BA zur Umsetzung
(BA-Bundesagentur für Arbeit, 11.01.2017)
1. Grundsatz und Ziel
Eine Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II ist eine Eingliederungsmaßnahme für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, in der die Teilnehmenden zusätzliche, im öffentlichen Interesse liegende und wettbewerbsneutrale Arbeiten verrichten. Mit AGH sollen arbeitsmarktferne Menschen ihre Beschäftigungsfähigkeit erhalten bzw. wiedererlangen und Integrationsfortschritte erzielen. AGH begründen kein Arbeitsverhältnis und stellen keine Gegenleistung für erbrachte Sozialleistungen dar.AGH sollen eine (soziale) Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen und als mittelfristige Brücke das Ziel einer Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstützen.
2. Prinzip der Nachrangigkeit
AGH sind unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 1 Satz 3 SGB II immer nachrangig gegenüber einer Vermittlung in Arbeit und Ausbildung so-wie Maßnahmen der Berufsvorbereitung, der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung (Ultima Ratio).
3. Verantwortlichkeit der Jobcenter bei AGH
Das Jobcenter ist für die rechtmäßige Erbringung von AGH als Eingliederungsleistung verantwortlich. Das Jobcenter prüft die Antragsunterlagen, die Maßnahmekonzeption (Förderantrag des Trägers) vor und die Förderungsvoraussetzungen für jede einzelne Maßnahme. Dabei werden hinsichtlich der Prüfung der Förderungsvoraussetzungen „Zusätzlichkeit“, „öffentliches Interesse“ sowie „Wettbewerbsneutralität“ der ausgeführten Arbeiten strenge Maßstäbe angelegt.Die individuelle Zuweisungsdauer der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auf insgesamt 24 Monaten innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren begrenzt, damit kein dauerhafter Einsatz in AGH erfolgen kann. Besonders im Hinblick auf die soziale Teilhabe können erwerbsfähige Leistungsberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 12 weitere Monate in eine Arbeitsgelegenheit zugewiesen werden. Hiervon sollen vorrangig ältere Personen und Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern profitieren. Die Nachrangigkeit der AGH gegenüber der Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt muss dabei regelmäßig geprüft werden.Gemäß § 78 SGB II werden Zuweisungsdauern erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in AGH vor dem 01.04.2012 nicht bei der Berechnung der 24 monatigen Zuweisungshöchstdauer berücksichtigt.
4. Wöchentliche Arbeitszeit
Es gibt keine festen Grenzen für den individuell zulässigen zeitlichen Umfang von AGH. Die wöchentliche Arbeitszeit ist unter Berücksichtigung der individuellen und arbeitsmarktlichen Erforderlichkeit sowie der beruflichen Eingliederungsleistungen im Einzelfall festzulegen.Den Teilnehmenden sollen während der AGH Eigenbemühungen zu ihrer beruflichen Eingliederung sowie Teilnahmen an notwendigen zusätzlichen Aktivierungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen ermöglicht werden.
5. Mehraufwandsentschädigung (MAE)
Die MAE ist kein Arbeitsentgelt und wird nicht auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts angerechnet (§ 11 Abs. 1 SGB II). Die Höhe der MAE ist gesetzlich nicht beziffert und wird nur für tatsächlich geleistete Teilnahmezeiten während des Zuweisungszeitraums gezahlt (d. h. nicht für Krankheitszeiten, Urlaubstage oder andere Fehlzeiten).
6. Maßnahmekosten
Die Maßnahmekosten werden nur auf Antrag erstattet. Erforderlichen Sach- und Personalkosten, die unmittelbar mit der Durchführung der AGH entstehen, sind durch den Maßnahmeträger vollständig und nachvollziehbar darzustellen (Finanzierungsübersicht). Die Entscheidung der Jobcenter über die Gewährung von Maßnahmekosten und deren Umfang (Höhe und Dauer) hat nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit differenziert und einzelfallspezifisch bezogen auf die jeweilige zu bewilligende AGH nachvollziehbar zu erfolgen. Vor der Entscheidung ist der/die Beauftragte für den Haushalt zu beteiligen (§ 9 BHO).
7. Teilnehmerauswahl, individuelle Zielsetzung
Ein Rechtsanspruch des Maßnahmeträgers auf Zuweisung einer bestimmten Person besteht nicht. Vor Zuweisung in eine bewilligte AGH ist der Vorrang anderer Eingliederungsleistungen gem. § 16d Abs. 5 SGB II zu beachten. AGH richten sich an arbeitsmarktferne Personen, die einer besonderen Unterstützung und Begleitung bedürfen.Die Aussagen zur Erforderlichkeit, Passgenauigkeit, Erfolgssicherheit sowie Wirkung und Wirtschaftlichkeit, die zur Auswahl der AGH für die Teilnehmer/-innen geführt haben sind entsprechend zu dokumentieren.
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