Ziel:
Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für sehr arbeitsmarktferne Langzeitleistungsbezieher durch sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei Arbeitgebern der Wirtschaft, in sozialen
Einrichtungen oder bei Kommunen.
Wer wird gefördert?
Wie wird gefördert?
Zusätzliche Förderung
Qualifizierungen: Erforderliche Weiterbildungen oder betriebliche Praktika bei anderen Arbeitgebern sollen in angemessenem zeitlichem Umfang bei Weiterzahlung des Gehaltes und des Lohnkostenzuschusses durchgeführt werden. Die Weiterbildungskosten können je Förderfall in Höhe von insgesamt bis zu 3000,--€ übernommen werden.
Coaching
Um die Beschäftigung zu festigen und zu stabilisieren, werden Teilnehmende und Arbeitgeber bei Fragen und Problemen durch ein „Coaching“ unterstützt und betreut. Im ersten Förderjahr ist dieses Coaching verpflichtend und der Arbeitnehmer hierfür freizustellen. In den Folgejahren kann ein Coaching erfolgen.
Ausschluss der Förderung gem. § 16i Abs. 7 SGB II
Eine Förderung ist nicht möglich, wenn der Arbeitsgeber die Beendigung eines anderen Arbeitsverhältnisses veranlasst hat um Zuschüsse nach § 16 i SGB II zu erhalten, oder
eine bisher für das Arbeitsverhältnis erbrachte Förderung ohne besonderen Grund nicht mehr in Anspruch genommen wird.